Engagement mit steuerfreien Vorteilen.

Ehrenamtler, Übungsleiter oder Minijob

Ehrenamtliches Engagement verdient Anerkennung. Deshalb können ehrenamtlich Tätige von der sogenannten Übungsleiterpauschale profitieren. Dieser steuerfreie Freibetrag ermöglicht es, eine Vergütung für das Ehrenamt zu erhalten, ohne dass darauf Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Seit 2026 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.300 Euro pro Jahr beziehungsweise 275 Euro pro Monat. Bis zu dieser Höhe bleibt die Vergütung für Ihr ehrenamtliches Engagement steuer- und sozialversicherungsfrei.

Als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher bei den Weiße Elfen Taunus können Sie somit einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft leisten und gleichzeitig von einer attraktiven steuerfreien Aufwandsentschädigung profitieren.

Die Übungsleiterpauschale ist nicht nur für Trainerinnen und Trainer von Sportvereinen gedacht. Auch Menschen, die sich ehrenamtlich in der Altenhilfe engagieren.

Die Übungsleiterpauschale steht vielen Menschen offen!

Unabhängig von Ihrer beruflichen oder finanziellen Situation können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen von diesem steuerfreien Freibetrag profitieren.*

Voraussetzung für die Übungsleiterpauschale:

Ø Die Übungsleiterpauschale darf nur auf nebenberufliche Tätigkeiten angewendet werden. Für das Merkmal der Nebenberuflichkeit gilt, dass für die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Stunden anfallen darf, die der Ehrenamtliche für einen Hauptberuf aufwendet oder aufwenden würde. 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt gelten hier als Richtwert.

Ø Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Ehrenamtliche tatsächlich einen Hauptberuf ausübt; es kommt ausschließlich auf die zeitliche Komponente an.

Ø Die Übungsleiterpauschale gilt weisungsunabhängig pro Person und Jahr. Sie darf bei mehreren ehrenamtlichen Übungsleiter-Aktivitäten nicht mehrfach angewendet werden.

*Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (gem. §3 Nr. 12 EStG), im Rahmen des Übungsleiterfreibetrag (gem. §3 Nr. 26 EStG) und des Ehrenamtsfreibetrag (gem. §3 Nr. 26a EStG) sind bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.300 Euro im Kalenderjahr insgesamt nicht überschreiten. Selbst bei einem vorhandenen Minijob ist dieser Freibetrag steuerfrei!
 

 

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